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Extreme Witterung: Gibt es Hitzefrei im Job? DGB beantwortet die wichtigsten Fragen rund ums Wetter am Arbeitsplatz

25.07.2018
Pressemitteilung DGB Region Niederrhein 2018
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer gibt es kein hitzefrei. Allerdings muss der Arbeitgeber die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einrichten und unterhalten, dass der Beschäftigte gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet (§ 618 BGB). Nur, wenn der Arbeitgeber dagegen verstößt, kann die Arbeit eingestellt werden.
Nach der Arbeitsstättenregel ASR 3.5 ist erst bei einer Raumtemperatur von 35° C anzunehmen, dass in diesem Raum nicht mehr gearbeitet werden kann. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer nach Hause gehen kann, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf. Zudem muss die Arbeit wieder aufgenommen werden, wenn die Lufttemperatur im Raum unter diesen Wert fällt.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, für „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ in den Arbeitsräumen zu sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung und ist in der ASR A3.5. (Raumtemperatur) konkretisiert. Diese sieht grundsätzlich eine Raumhöchsttemperatur von 26°C vor, beim Überschreiten dieser 26 °C sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Erst wenn die Raumtemperatur die Marke von 30°C überschreitet, muss der Arbeitgeber tätig werden und wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu verringern.

Außerdem muss der Arbeitgeber auf besonders gefährdete Beschäftigte wie Jugendliche, Ältere, Schwangere oder stillende Mütter achten. Auch wer besonders schwer körperlich arbeitet, hat Anspruch auf entsprechende Erleichterungen.
„Trinkpausen machen, viel trinken, Räume und Werkstätten wo möglich abdunkeln und vieles mehr kann helfen. Im Sommer, vor allem in diesem, ist es naheliegend, sich etwas luftiger zu kleiden“, erläutert Angelika Wagner, Geschäftsführerin der DGB Region Niederrhein. „Das Bundesarbeitsgericht hat klar gemacht, dass ein Arbeitgeber von seinen Beschäftigten mit Kundenkontakt grundsätzlich erwarten kann, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich zu kleiden. Das klingt zunächst harmlos, aber kurze Hosen oder Hawaii-Hemden spielen immer wieder eine Rolle bei Kündigungsprozessen.

Doch angemessene Lockerungen können sicherlich ausgehandelt werden, dient dies doch der Gesundheit der Beschäftigten. Die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Sicherheitsbestimmungen ist nicht verhandelbar. Dies gilt zum Beispiel für Sicherheitsschuhe, Kittel, Helme und Ähnliches. Hier geht Sicherheit vor! Doch auch hier gibt es viele Möglichkeiten, die Arbeit zu erleichtern.“

Der DGB beantwortet Fragen unter www.dgb.de/service/die-rechtsfrage. „Mehrere unserer Gewerkschaften halten ebenfalls gute Tipps bereit“, darauf weist Angelika Wagner hin. „Bei der IG Bauen-Agrar-Umwelt bekommt man den Hinweis zur Bauwetter-App. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat diese App erstellt, die nicht nur für Beschäftigte in der Bauwirtschaft interessant ist. Alle, die viel draußen sind und sich vor Wettereinflüssen schützen müssen, können sich dort informieren. Nicht nur bei Hitze, sondern bei jedem Wetter ist das wichtig, um lang gesund zu bleiben