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IG BAU: Ab jetzt weniger Bürokratie bei Saison-Kurzarbeitergeld

Betreten unmöglich: Im Winter liegen viele Baustellen lahm. Damit Bauarbeiter zwischen Dezember und März nicht in die Arbeitslosigkeit geschickt werden, können Firmen Saison- Kurzarbeitergeld beantragen.
©IG BAU
Pressemitteilung 2016
Arbeitslos im Winter – das muss nicht sein: Die 1303 Baubetriebe in Duisburg und am Niederrhein können ihren Mitarbeitern in der kalten Jahreszeit den Gang zum Arbeitsamt ersparen. Wenn auf den Baustellen witterungsbedingt nichts mehr geht, erlaubt das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) ab dem 1. Dezember die Weiterbeschäftigung von Maurern, Dachdeckern und Co. Diese erhalten von der Arbeitsagentur dann ein Ausfallgeld in Höhe von bis zu 67 Prozent des Nettolohns. Die IG BAU Duisburg-Niederrhein spricht von einer „Winter-Brücke, die möglichst viele heimische Unternehmen nutzen sollten“ – zumal eine wichtige bürokratische Hürde weggefallen sei.
Denn bislang mussten Firmen bei Frost und Schnee auf die Arbeitsagentur zugehen und einen formellen Antrag stellen. Das hat sich jetzt geändert. Ab sofort müssen Bauunternehmen der Behörde lediglich mitteilen, wer wie lange gearbeitet hat. Wenn Aufträge wegen des Winterwetters nicht mehr erledigt werden können, reicht es jetzt, die Arbeitsagentur nachträglich zu informieren. Damit kann jeder Betrieb frei planen und flexibel auf jedes Wetter reagieren. Für Friedhelm Bierkant, Bezirksvorsitzender der IG BAU Duisburg-Niederrhein, ist klar: „Die neue Regelung erspart den Betrieben einiges an Schreibarbeit. Es gibt damit keine vernünftigen Argumente gegen das Saison-Kug mehr.“

Im letzten – vergleichsweise milden – Winter meldeten sich nach Angaben der Arbeitsagentur in Duisburg und am Niederrhein noch 789 Beschäftigte der Baubranche arbeitslos. Die IG BAU hofft auf einen Rückgang. Hierfür sei das Saison-Kug ein zentraler Baustein, so Bierkant. „Das Schlechtwettergeld hilft Beschäftigten und Unternehmen. Die einen haben eine klare Perspektive und stabile Einkünfte. Die anderen können im Frühjahr auf ihr erfahrenes Personal zurückgreifen und müssen nicht neu einstellen.“

Saison-Kug-berechtigt sind Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus. Die Leistung wird zwischen Dezember und März gezahlt. Im Gerüstbau hat die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November begonnen.