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Arbeitskreise


Auszug aus der Satzung

§ 32 Arbeitskreise und Personengruppen

Zur Wahrnehmung branchenübergreifender Interessen und Aufgaben können Arbeitskreise, insbesondere von Angestellten, Betriebs- und Personalräten, sowie Personengruppen, insbesondere von Frauen und Senioren, auf den verschiedenen gewerkschaftlichen Ebenen gebildet werden.
Näheres wird durch Richtlinien geregelt, die der Bundesvorstand nach Beratung mit den Bundesvertretungen der jeweiligen Arbeitskreise und Personengruppen beschließt.