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Betriebsgruppen

 

Betriebsgruppen


Auszug aus der Satzung

§ 20 Fach- und Betriebsgruppen (Branchenverbände)

1. Zur branchenbezogenen Vertretung der fachlichen, beruflichen oder betrieblichen Interessen ihrer Mitglieder werden in den Bezirksverbänden Fachgruppen sowie aus den Gewerkschaftsmitgliedern ausschließlich eines Betriebs bzw. Unternehmens bestehende Betriebsgruppen gebildet. Fachgruppen können auch aus Mitgliedern, die nicht in einem Betrieb oder einer Verwaltung beschäftigt sind, bestehen. Jedes Mitglied gehört einer dieser Gruppen an.

2. Die Fach- oder Betriebsgruppe hat innerhalb ihres fachlichen bzw. betrieblichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben:

a) Unterrichtung der Mitglieder über den Inhalt der Gewerkschaftspolitik und die Beschlüsse der Organe,

b) Beratung und Unterstützung der gewerkschaftlichen Tarifpolitik,

c) Durchführung fach- oder betriebsbezogener Bildungsarbeit,

d) Beratung und Unterstützung des Bezirksverbands bei der Betreuung der Mitglieder und bei allen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere bei der Vorbereitung und Einleitung von Wahlen für den Betriebsrat, den Personalrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und den Aufsichtsrat,

e) Werbung von Mitgliedern,

f) Information des Bezirksverbands über alle Vorgänge innerhalb der Branche oder des Betriebs, die die Interessen der Gewerkschaft berühren,

g) Durchführung von Mitgliederversammlungen.

3. Es werden mindestens einmal jährlich Mitgliederversammlungen durchgeführt.

Innerhalb eines Jahres vor dem nächsten Ordentlichen Gewerkschaftstag und vor dem Bezirksverbandstag, der dem Ordentlichen Gewerkschaftstag vorausgeht, sind durch die Mitgliederversammlung folgende Wahlen vorzunehmen:

a) des Vorstands,

b) der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksverbandstag,

c) die Wahl eines Mitglieds im Bezirksbeirat und dessen StellvertreterIn, wenn ein Vorstand gemäß Nr. 4 besteht.

4. Der Vorstand vertritt die Fach- oder Betriebsgruppe und besteht aus mindestens drei Personen:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/den weiteren Mitglied/ern.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung das Amt durch Neuwahl wieder zu besetzen.

5. Über die Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Fach- oder Betriebsgruppen entscheidet der Bezirksbeirat nach organisatorischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten unter Berücksichtigung vergleichbarer Interessenlagen der Mitglieder.

Näheres zur Bildung, Arbeit und Betreuung von Fach- und Betriebsgruppen – auch bezirksverbandsübergreifend – wird durch Richtlinien geregelt, die der Bundesvorstand nach Beratung mit der jeweiligen Bundesfachgruppe beschließt.